Gibt es im Kulturbereich ein Mindestlohn-Praktikum?

Für Geisteswissenschaftler sind Praktika besonders wichtig – im Bildungs- und Kulturbereich ist ein Mindestlohn-Praktikum aber selten.

Für Geisteswissenschaftler sind Praktika besonders wichtig - im Bildungs- und Kulturbereich ist ein Mindestlohn-Praktikum aber selten.

[Debatte] Ein Mindestlohn-Praktikum scheint schwer zu finden zu sein, besonders im Bildungs- oder Kulturbereich. Pro Monat beträgt der Mindestlohn fast 1.500 Euro – mitunter ist das mehr, als so mancher Promovierte in einem Volontariat erhält. Aber für welche Arten von Praktika gilt der Mindestlohn eigentlich? Und wie oft wird im Kulturbereich ein Praktikum überhaupt vergütet?


Kultur-Praktika sind selten vergütet

Grundsätzlich sind Institutionen, die Praktika anbieten, seit dem 1. Januar 2015 dazu verpflichtet den Mindestlohn zu zahlen. Auf Anfragen, wie ein Praktikum vergütet ist, wird auch stets pflichtgemäß angegeben, man zahle den Mindestlohn, wie z.B. die Klassik Stiftung Weimar, die fortlaufend 2 bis 3-monatige Praktika im Referat Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing ausschreibt. In einem Tweet vom 7. September 2015 bestätigten sie: „Wir entscheiden in erster Linie nach Qualifikation und halten uns an das seit dem 01.01.2015 geltende Mindestlohngesetz.“

Seit einigen Monaten gilt nun der Mindestlohn für Praktikanten – also auch für Geisteswissenschaftler, die im Bildungs- und Kulturbereich Erfahrungen sammeln möchten. Die neue Regelung könnte damit denjenigen zugute kommen, die zuvor meist für Praktika nicht oder nur sehr gering bezahlt wurden. Doch profitieren Praktikanten in dieser Branche wirklich? Wir haben in unserem Netzwerk recherchiert: Finden sich Geisteswissenschaftler, die bisher den Mindestlohn für ein Praktikum im Kultur- und Bildungsbereich erhalten haben? Trotz einer Suche über diverse Plattformen hinweg, die auch von Kultur-Publikationen geteilt wurde, meldete sich bisher niemand. Scheinbar hatten Kulturinstitutionen immer einen Weg gefunden, das Mindestlohn-Praktikum zu umgehen und unbezahlt Praktikanten zu beschäftigen.


Welche Bedingungen gelten für das Mindestlohn-Praktikum?

Vermeintlich sollte es im Kultur- und Bildungsbereich zahlreiche Praktikanten geben, die Anspruch auf den Mindestlohn haben. Dies trifft z.B. auf diejenigen zu, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, das über 3 Monate hinaus geht. Der Mindestlohn wird auch fällig, wenn jemand mit einem abgeschlossenen Studium ein freiwilliges Praktikum aufnimmt. Dies würde etwa auf Masterstudierende zutreffen, die in den Semesterferien praktische Berufserfahrung sammeln möchten, denn diese verfügen mindestens über einen Bachelor-Abschluss. Der Mindestlohn müsste auch an Praktikanten gezahlt werden, die die Zeit zwischen dem BA-Abschluss und einem Masterstudium überbrücken möchten. Auch Praktikumsinteressenten, die vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, müssten den Mindestlohn erhalten – sogar wenn sie sich zur Zeit des Praktikums erst im BA-Studium befinden.

Da es zahlreiche geisteswissenschaftliche Studiengänge gibt, in denen kein Praktikum vorgesehen ist, spricht man hier von freiwilligen Praktika. Wobei die Freiwilligkeit nicht unbedingt gegeben ist, wenn man bedenkt, dass man für den Berufseinstieg zwangsläufig praktische Erfahrungen nachweisen muss, wenn man überhaupt eine Chance  auf dem Arbeitsmarkt haben möchte. Im Prinzip besteht also doch eine Praktikumspflicht – die aber eben nicht durch eine Studienordnung geregelt wird, sondern durch die Anforderungen des Arbeitsmarktes.


Das Mindestlohn-Praktikum als Mythos

Neben den erwähnten „freiwilligen“ Praktikumsinteressenten gibt es auch eine Reihe an Bewerbern, die ein sogenanntes Pflichtpraktikum absolvieren müssen. Hierzu zählen etwa geisteswissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen, bei denen oft ein Praxissemester im Umfang von 6 Monaten vorgesehen ist, oder duale Studiengänge, die ebenfalls mehrmonatige Praxisphasen vorsehen. Hier gilt der Mindestlohn nicht. Zudem sind auch freiwillige Praktika unter 3 Monaten vom Mindestlohn befreit, wenn der Praktikant noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder keinen Studienabschluss hat. Ein BA-Student würde für ein 2 bis 3-monatiges Praktikum z.B. keinen Mindestlohn erhalten.

Grundsätzlich sind Institutionen, die Praktika vergeben, verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen. Dies bringt aber einen erheblichen Teil der Institutionen im Kultur- und Bildungsbereich in Bedrängnis, denn ihnen fehlen oft die Mittel dafür. Einige Institutionen der Branche verzichten daher seit der Einführung des Mindestlohns gänzlich auf Praktikanten, z.B. die Museen der Stadt Bamberg. Andere behelfen sich damit, dass sie nur Pflichtpraktikanten annehmen. In gewisser Weise könnte man hier sogar Verständnis dafür aufbringen, denn sollte man nicht diejenigen bevorzugen, die zum erfolgreichen Studienabschluss ein Praktikum zwingend benötigen?


Die Praktikanten von gestern werden zu den Volontären von heute

Auffällig ist, dass seit dem 1. Januar 2015 Bewegung in den Bildungs- und Kultursektor kam – und zwar nicht in positiver Hinsicht. Wo früher noch Praktika bis zu 6 Monaten möglich waren, werden heute oft nur noch maximal 3 Monate angeboten, um die „Gefahr“ des Mindestlohns zu reduzieren. In seinem Artikel „Arbeit machste freiwillig“ berichtet Philipp Krechlak sogar von einem Fall, bei dem ein 6-monatiges Praktikum aus „interner Notwendigkeit“ auf 2 Arbeitsverträge aufgeteilt wurde, um den Mindestlohn zu umgehen. Das Praktikum, nun gesplittet auf je 3 Monate, lief natürlich dennoch an der gleichen Institution 6 Monate in Vollzeit.

Scheinbar ist es außerdem bereits bei einigen Institutionen vorgekommen, dass statt Praktika nun „Kurzzeit-Volontariate“ von 6 bis 12 Monaten angeboten werden. Durch diese können frühere Langzeitpraktika in gleichem Umfang ersetzt werden, ohne den Mindestlohn zahlen zu müssen. Wer jetzt argumentiert, dass Volontariate – im Gegensatz zu Praktika – ein Ausbildungsverhältnis sind, sollte bedenken, dass keine Institution nachweisen muss, inwiefern tatsächlich ausgebildet wird. Ausbildungspläne oder eine feste Erfassung von Weiterbildungsmaßnahmen gibt es im Kultur- und Bildungssektor oft nicht.

In einer Pressemitteilung des Arbeitskreises Volontariat im Deutschen Museumsbund vom Februar 2015 heißt es dazu:

„Das Ausbildungskonzept Volontariat sollte dazu dienen, praktische Kenntnisse nach dem Studium zu vermitteln. Der Begriff ‚Volontariat‘ ist jedoch rechtlich nicht definiert, die Rahmenbedingungen oder das Gehalt sind von der Vertragsform und damit vom Gutdünken des jeweiligen Arbeitgebers abhängig. Als Ausbildung deklariert, fehlt es an strukturierten Ansprüchen auf Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, während sich zugleich der Mindestlohn umgehen lässt. […]

Im Hinblick auf das MiLoG birgt die Gesetzeslücke beispielsweise die Gefahr, dass Praktikumsstellen in allen kulturellen Bereichen vermehrt als Volontariate ausgeschrieben werden. Praktika, die länger als drei Monate dauern, müssen seit dem 01.01.2015 mit Mindestlohn vergütet werden. Eine Anstellung von weniger als einem Jahr als Volontariat und damit als Ausbildung zu deklarieren, ist aber mehr als fragwürdig – vor allem wenn es keine festen inhaltlichen Regelungen gibt.“

AK Volontariat im Deutschen Museumsbund

Die Bundesregierung verweist in einem Artikel vom 17. Dezember 2014 darauf, dass mit dem Mindestlohn die „Generation Praktikum beendet“ sei. Das trifft in gewisser Weise im Kultur- und Bildungsbereich zu – allerdings nur insofern, als dass die Generation Volontariat an ihre Stelle gerückt ist.


Anspruch auf Mindestlohn, auch im Kulturbereich

Natürlich gibt es auch Institutionen im Kultur- und Bildungsbereich, die mit dem Mindestlohnanspruch in ihren Ausschreibungen „werben“ und sich explizit sowohl an freiwillige Praktikanten als auch an Pflichtpraktikanten richten. Allein die Qualifikation würde bei der Auswahl der Bewerber den Ausschlag geben, wie es in diesen Fällen heißt. Wenn also potentielle Anwärter auf den Mindestlohn auch im Kultur- und Bildungsbereich ebenso berücksichtigt werden, wie gratis-Praktikanten, müssten es hier dann nicht Mindestlohn-Praktikanten geben?

Einige Branchen zahlen den Mindestlohn auch für Praktikanten, etwa in der Pharma- oder Chemieindustrie, in der IT-Branche oder im Wirtschaftsbereich. Auch in diesen Branchen gibt es Praktikumsstellen für Geisteswissenschaftler; der Mindestlohn wird hier meist sogar Pflichtpraktikanten gezahlt, z.B. bei der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ). Es gibt also durchaus Geisteswissenschaftler, die für ein Praktikum den Mindestlohn erhalten. Nur im Bildungs- und Kulturbereich hakt es.


Header-Bild: Angelika Schoder, 2018


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